Botschaft B 68
Der Bundesrat hat neue Vorschriften zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Kantone, Gemeinden, Städte) erlassen. Ab 1.1.2014 können öffentlich-rechtliche Körperschaften nur noch entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung ihrer Vorsorgeeinrichtung erlassen. Alle übrigen Regelungen sind durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung (im Fall der LUPK der Vorstand) zu erlassen. Damit erfolgt eine starke Angleichung der Regelungen für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen.
Aufgrund dieser neuen Bundesvorschriften müssen im Personalgesetz des Kantons Luzern die Grundsätze und Zuständigkeiten für die berufliche Vorsorge - d.h. die LUPK - neu geregelt werden. Der Regierungsrat hat dazu dem Kantonsrat die Botschaft B 68 unterbreitet. Sie beinhaltet im Wesentlichen neue Bestimmungen zur Finanzierung, mit der Festsetzung einer Obergrenze von 11,5% der AHV-Löhne für die Arbeitgeberbeiträge sowie einer Mindestbeteiligung von 55% und einer Höchstbeteiligung von 60% der Arbeitgeber an den Gesamtkosten der beruflichen Vorsorge. Weiter soll der Vorstand neu paritätisch zusammengesetzt sein mit einem abwechslungsweisen Präsidium zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. Der Kantonsrat wird dieses Geschäft in der Herbstsession behandeln.
Auf die Höhe der Leistungen und Beiträge sowie die Anspruchsvoraussetzungen haben die vorgeschlagenen Anpassungen keinen Einfluss, sie bleiben unverändert.
Botschaft B 68
Aufgrund dieser neuen Bundesvorschriften müssen im Personalgesetz des Kantons Luzern die Grundsätze und Zuständigkeiten für die berufliche Vorsorge - d.h. die LUPK - neu geregelt werden. Der Regierungsrat hat dazu dem Kantonsrat die Botschaft B 68 unterbreitet. Sie beinhaltet im Wesentlichen neue Bestimmungen zur Finanzierung, mit der Festsetzung einer Obergrenze von 11,5% der AHV-Löhne für die Arbeitgeberbeiträge sowie einer Mindestbeteiligung von 55% und einer Höchstbeteiligung von 60% der Arbeitgeber an den Gesamtkosten der beruflichen Vorsorge. Weiter soll der Vorstand neu paritätisch zusammengesetzt sein mit einem abwechslungsweisen Präsidium zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. Der Kantonsrat wird dieses Geschäft in der Herbstsession behandeln.
Auf die Höhe der Leistungen und Beiträge sowie die Anspruchsvoraussetzungen haben die vorgeschlagenen Anpassungen keinen Einfluss, sie bleiben unverändert.
Botschaft B 68