LUPK-Reglement ersetzt die bisherige Verordnung über die LUPK
Der Kantonsrat hat eine Änderung des Personalgesetzes beschlossen, welche im Zusammenhang mit neuen Bestimmungen des BVG steht. Diese sollen Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften verselbständigen, stärken und entpolitisieren. Um die neuen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, mussten die Kompetenzen in Sachen LUPK neu geregelt werden. Der Kantonsrat hat dazu auf Antrag der Regierung Folgendes entschieden:
- Der Kantonsrat regelt im Personalgesetz die Eckwerte für die Finanzierung der LUPK durch die Arbeitgeber.
Die Arbeitgeberbeiträge dürfen 11,5% der AHV-pflichtigen Lohnsumme nicht übersteigen und nicht weniger als 55% und nicht mehr als 60% der Gesamtkosten ausmachen. Im Sanierungsfall können zusätzlich max. 3% der AHV-Lohnsumme als Zusatzbeitrag erhoben werden unter der Voraussetzung, dass auch die Angestellten im gleichen Umfang zu einer Sanierung beitragen.
- Der Vorstand der LUPK erlässt neu als oberstes Organ der LUPK das LUPK Reglement. Er regelt damit die Vorsorgeleistungen innerhalb der vom Parlament gesetzten finanziellen Eckwerte und übernimmt die Gesamtverantwortung für die LUPK.
- Der Vorstand besteht neu aus 12 Mitgliedern von denen sechs als Arbeitnehmervertretung von der Versammlung der Versicherten und sechs als Arbeitgebervertretung durch den Regierungsrat für je eine Amtsdauer gewählt werden. Der Vorstand wählt das Präsidium und das Vizepräsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung.
Darüber hinaus hat die neue Lösung keine materiellen Änderungen der heutigen Vorsorgeregelung zur Folge. Die bisherige Verordnung über die LUPK (VoLUPK) wird auf den 1.1.2014 zwar durch ein neues LUPK-Reglement abgelöst, die Beiträge, die Versicherungsleistungen und die Organisation der LUPK bleiben inhaltlich aber unverändert. Aus ökologischen Gründen haben wir deshalb auf eine Zustellung des neuen Reglements an alle Versicherten und sowie Rentnerinnen und Rentner verzichtet.