LUPK-Reglementsänderung
Per 1. Januar 2024 erfolgt eine weitere Änderung im LUPK-Reglement. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass sich der LUPK nur Arbeitgeber anschliessen können, die finanziell und wirtschaftlich eng mit dem Kanton Luzern verbunden sind. Dadurch wird die LUPK von der Aufsichtsbehörde nicht mehr als Vorsorgeeinrichtung im Wettbewerb beurteilt, und der Vorstand kann auch in Zukunft unabhängig über die Höhe der Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten entscheiden.
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