Nachtrag Änderung LUPK-Reglement per 1. Januar 2019
Gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2018 der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) wurde im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Reglementsprüfung verfügt, dass die Bestimmungen von Art. 6.3 (Freiwillige Risikoversicherung), Art. 32.3 (Abfindung an Lebenspartner), Art. 48.3 (Sanierungsbeiträge) und Art. 55.2c (Altersbeschränkung für die Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Vorstand) nicht gesetzeskonform sind und entsprechend der Erwägungen bis 29. März 2019 der ZBSA in geänderter Fassung einzureichen sind.
Die LUPK ist mit dieser Verfügung nicht einverstanden und hat am 9. November 2018 gegen die Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Damit wurde die ZBSA-Verfügung vollstreckbar und die gerügten Bestimmungen mussten entsprechend den Erwägungen der Verfügung geändert werden. Der Vorstand hat deshalb mit Zirkularbeschluss vom 15. März 2019 die notwendigen Änderungen des LUPK-Reglements per 1. Januar 2019 beschlossen.
Den Nachtrag zum LUPK-Reglement per 1. Januar 2019 finden Sie hier.
Die LUPK ist mit dieser Verfügung nicht einverstanden und hat am 9. November 2018 gegen die Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Damit wurde die ZBSA-Verfügung vollstreckbar und die gerügten Bestimmungen mussten entsprechend den Erwägungen der Verfügung geändert werden. Der Vorstand hat deshalb mit Zirkularbeschluss vom 15. März 2019 die notwendigen Änderungen des LUPK-Reglements per 1. Januar 2019 beschlossen.
Den Nachtrag zum LUPK-Reglement per 1. Januar 2019 finden Sie hier.