Vorverlegung Stichtag Deckungsgrad
Im Zusammenhang mit dem neu vorgezogenen Budgetprozess des Kantons Luzern im AFP (Aufgaben- und Finanzplan) hat der Vorstand der LUPK an seiner letzten Sitzung per 1. Januar 2018 eine Änderung der Sanierungsbestimmungen im LUPK-Reglement beschlossen. Der massgebende Stichtag gemäss Art. 48.2 für den Entscheid über allfällige Sanierungsmassnahmen ist neu der 31. März (bisher 30. Juni). Diese Anpassung hat den Vorteil, dass allfällige Sanierungsbeiträge für das Folgejahr von den Arbeitgebern rechtzeitig im Budgetprozess berücksichtigt werden können.