Vorbezug / Verpfändung
Vorbezug
Abhängig vom Alter der versicherten Person kann das gesamte persönliche Altersguthaben oder ein Teil davon beim Erwerb von Wohneigentum als Eigenkapital eingesetzt werden. Dieser Kapitalvorbezug hat zur Folge, dass die versicherten Leistungen herabgesetzt werden. Vorbezüge für Wohneigentum müssen beim Bezug als Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge versteuert werden.
Verpfändung
Abhängig vom Alter der versicherten Person kann das gesamte persönliche Altersguthaben oder ein Teil davon beim Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden. Damit kann beim Pfandnehmer (z.B. bei einer Bank) eine verbilligte zweite Hypothek erworben oder die Amortisation aufgeschoben werden. Die Verpfändung hat keine unmittelbare Leistungskürzung und keine Steuerbelastung zur Folge.
Bedingungen für Vorbezug und/oder Verpfändung
Abhängig vom Alter der versicherten Person kann das gesamte persönliche Altersguthaben oder ein Teil davon beim Erwerb von Wohneigentum als Eigenkapital eingesetzt werden. Dieser Kapitalvorbezug hat zur Folge, dass die versicherten Leistungen herabgesetzt werden. Vorbezüge für Wohneigentum müssen beim Bezug als Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge versteuert werden.
Verpfändung
Abhängig vom Alter der versicherten Person kann das gesamte persönliche Altersguthaben oder ein Teil davon beim Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden. Damit kann beim Pfandnehmer (z.B. bei einer Bank) eine verbilligte zweite Hypothek erworben oder die Amortisation aufgeschoben werden. Die Verpfändung hat keine unmittelbare Leistungskürzung und keine Steuerbelastung zur Folge.
Bedingungen für Vorbezug und/oder Verpfändung
Verfügbare Summe: | Für die Finanzierung von Wohneigentum steht den Versicherten ein Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung zur Verfügung. Aktive Versicherte, die das 50. Altersjahr vollendet haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, wie sie im Alter 50 bestanden hat, oder die halbe aktuelle Freizügigkeitsleistung vorbeziehen bzw. verpfänden. |
Mindestbetrag (bei Vorbezug): | CHF 20’000.- |
Altersgrenze: | Ein Vorbezug/eine Verpfändung ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr möglich. |
Verwendungszweck: |
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Gebühren: |
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Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Durch einen Vorbezug reduzieren sich die Alters- und Risikoleistungen. Das Ausmass dieser Reduktion ist abhängig von der Höhe des Vorbezugs.
Information und Beratung
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt “Vorbezug und Verpfändung”. Diese Broschüre sowie ein Antragsformular können Sie herunterladen.
Steuerfragen
Wir bitten Sie, Informationen direkt beim zuständigen Steueramt einzuholen. Auf der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Luzern finden Sie ein Berechnungsbeispiel.