C. Wegfall AHV-Ersatzrente
Gemäss bisherigem Reglement finanziert der Arbeitgeber bei einem vorzeitigen Rücktritt die AHV-Ersatzrente ab Alter 62. Diese beträgt aktuell maximal CHF 1‘880 pro Monat bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters.
Mit der Erhöhung des reglementarischen Rentenalters auf 65 Jahre fällt nach einer Übergangsfrist die vom Arbeitgeber finanzierte AHV-Ersatzrente weg. Die Versicherten erhalten aber weiterhin die Möglichkeit, bei einer Pensionierung vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter auf eigene Kosten eine AHV-Ersatzrente zu beziehen.
Auch die Arbeitgeber haben im Einzelfall weiter die Möglichkeit, sich bei einer vorzeitigen Pensionierung an den Kosten der AHV-Ersatzrente auf freiwilliger Basis zu beteiligen.
Wichtiger Hinweis
Für Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2018 ganz oder teilweise pensionieren lassen, ändert sich nichts. Sie haben weiterhin Anspruch auf die AHV-Ersatzrente ab Alter 62 nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmungen
Für Versicherte, die seit dem 31.12.2018 ununterbrochen bei der LUPK versichert sind und sich nach dem 1. Januar 2019 ganz oder teilweise pensionieren lassen, werden die Ansprüche auf die AHV- Ersatzrente ab Alter 62 nach bisherigem Reglement längstens bis 31. Dezember 2021 ausbezahlt.
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier.